Wie in der Fischereiordnung unter Punkt 9 beschrieben ist das Zelten und Campieren an unserenGewässern grundsätzlich untersagt.
Für das Zelten und Campieren oder Lagern ist die schriftliche Erlaubnis des Grundstückseigentümers erforderlich. Im Bereich des Landschaftsschutzgebietes ist die Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde erforderlich (§ 3 Abs. 1 (h) Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Donau Auen“)
Macht die Wetterlage zur Ausübung der Fischerei einen Wetterschutz erforderlich, so ist dieser so zu wählen, dass er in Form, Farbe, Größe und Aussehen sich in die Umgebung einpasst. Der Standort muss so gewählt werden, dass dieser keine Behinderung für Dritte darstellt.
Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass die Beurteilung inwieweit ein Wetterschutz unter den aktuell gegebenen Witterungsbedingungen erforderlich ist im Auge der kontrollberechtigten Organe (Fischereiaufsicht / Polizei / untere Naturschutzbehörde) liegt. Unter Wetterschutz ist i.d.R. ein Schirm, bei entsprechender Witterung ggf. auch mit Überwurf zu verstehen.
Lässt es die Witterung zu, ist o.g. Überwurf zu entfernen / zu öffnen etc.
In keinem Fall zulässig sind Wohnwägen / Wohnmobile / Campingzelte / Pavillons / Zelte (mit oder ohne Boden) ohne schirmähnlichen Charakter (Bivy) oder Ähnliches.
Es muss zu jeder Zeit klar der angelfischereiliche Aspekt im Vordergrund stehen.
Bei entsprechend langem Aufenthalt am Gewässer z.B. über Nacht / mehrere Tage am Stück sind Vorkehrungen zu treffen um keine Fäkalien zu hinterlassen. Dies kann zum einen durch ausreichendes Vergraben oder Mitnahme erfolgen. Je nachdem sind entsprechende Gegenstände (z.B. Klappspaten o.ä.) mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.
An den Gewässern ist offenes Feuer in jeglicher Form untersagt. Unter offenem Feuer ist Grill- oder Lagerfeuer, auch in Feuerschalen o.ä. genauso zu verstehen wie Holzkohle- oder Einweggrills-
Es versteht sich, dass kein Müll am Gewässer hinterlassen werden darf. Dazu zählen auch jede Form von Zigarettenresten o.Ä. Diese dürfen keinesfalls am oder im Gewässer entsorgt werden.